AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen)

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Umfang der Verkaufs- und Lieferbedingungen oder Leistungen der Axel Tiede GmbH

I. Allgemeines:

  1. Unsere allgemeinen Verkaufs-, Liefer-, Montage- und Zahlungsbedingungen gelten für alle geschäftlichen Beziehungen, Verkäufe und sonstige Rechtsgeschäfte, sofern nicht schriftlich andere Vereinbarungen getroffen sind.
  2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers / Bestellers erkennen wir nicht an.
  3. Aufträge, Abreden, Zusicherungen usw. einschließlich der durch unsere Vertreter oder Reisenden getroffenen Vereinbarungen bedürfen zur Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
  4. Die Schriftform kann mündlich nicht ausgeschlossen werden.
  5. Dem Besteller ausgehändigte Zeichnungen, Kostenanschläge und sonstige Unterlagen dürfen von diesem weder zum Nachbau benutzt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind lediglich für den vorliegenden Auftrag und den Betrieb der gelieferten Anlage bestimmt. An den Unterlagen steht uns das Urheberrecht zu.
    Konstruktionsänderungen entgegen den Zeichnungen behalten wir uns vor.
  6. Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Käufers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, stellt der Käufer uns von sämtlichen Ansprüchen frei.

II. Preise:

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Die in unseren Angeboten oder Auftragsbestätigungen angegebenen Preise zuzüglich Mehrwertsteuer gelten nur bei Abnahme der angebotenen oder bestätigten Mengen ab Werk Hückelhoven zuzüglich Verpackungs- und Frachtkosten. Bei Aufträgen von Kaufleuten berechnen wir die am Tage der Lieferung gültigen Preise. Bei Geschäften mit Nichtkaufleuten ebenfalls, wenn die Lieferung oder Leistung im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses erfolgt oder die Leistungen später als 4 Monate nach Vertragsabschluß erbracht werden sollen.
  2. Die Preise gelten in EURO, wenn nicht ausdrücklich eine andere Währung vereinbart und bestätigt wurde.

III. Eigentumsvorbehalt:

  1. Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB, ohne uns jedoch zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
  2. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
  3. Die Forderungen unserer Kunden aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt zur Sicherung unserer sämtlichen Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis an uns abgetreten, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder an mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die Forderungsabtretung gilt nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.
  4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware aufgrund eines Kauf-, Werk-, Werklieferungs- oder ähnlichen Vertrages nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Forderung aus der Weiterveräußerung auf Grund der genannten Verträge gemäß Ziffer III, 3 auf uns übergeht, die Ware darf also nicht verpfändet oder zur Sicherung an Dritte übereignet werden.
  5. Der Käufer kann die Übertragung des Eigentums verlangen, soweit der Wert unserer Forderungen durch den Eigentumsvorbehalt um mehr als 20 % übersichert ist.
  6. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muß uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.
  7. Bei Zurverfügungstellung von Prüfgeräten, Versuchsanlagen und Demonstrationsgegenständen übernimmt der Kunde die Obhutspflicht. Das gleiche gilt auch für Anlagen bzw. Anlagenteile, die noch nicht in das Eigentum des Käufer übergegangen sind.

IV. Zahlungsbedingungen:

  1. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug fällig, sofern keine kürzere Frist vereinbart ist. Zurückhaltung der Zahlung sowie Aufrechnung und Abtretung von Ansprüchen gegen uns gelten als ausgeschlossen. Bei Sonderanfertigungen ist 1/3 des Gesamtpreises nach Auftragsbestätigung, 1/3 bei Versandbereitschaft und 1/3 innerhalb von 10 Tagen bzw. 30 Tagen nach Rechnungsdatum fällig. Schecks werden nur zahlungshalber hereingenommen, wobei wir zur Hereinnahme nicht verpflichtet sind.
  2. Bei Zielüberschreitung werden ab Fälligkeitsdatum Zinsen in Höhe von 5,0 % p.A. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Vorauszahlungen werden nicht verzinst. Wir sind berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder entsprechende Sicherheit zu fordern und unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware in Besitz zu nehmen, ohne daß damit von dem Recht, vom Vertrag zurückzutreten, Gebrauch gemacht wird. Darüber hinaus sind wir berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Werden wir mit der Planung, Entwicklung, Konstruktion und / oder individuellen Herstellung von Gegenständen beauftragt, so werden diese Ingenieurleistungen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) von uns berechnet.
  3. Kann ein Auftrag ohne unsere Schuld nicht durchgeführt werden, so sind uns bis zum Tage der Stornierung die angelaufenen Aufwendungen einschließlich Projektkosten zu bezahlen.

V. Lieferzeiten und -fristen:

  1. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der endgültigen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der völligen Klärung aller technischen und kaufmännischen Ausführungseinzelheiten.
  2. Die von uns genannten Lieferzeiten und -fristen sind nur als annähernd zu betrachten. Ihre Überschreitung hat daher keinen Verzug zur Folge und schließt Schadenersatzansprüche und Rücktritt vom Vertrag aus. Lieferzeiten und -fristen gelten mit der Anzeige der Versandbereitschaft als eingehalten. Eine Verbindlichkeit für rechtzeitige Beförderung übernehmen wir nicht.
  3. Lieferpflichten und Lieferfristen ruhen, solange der Käufer mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist. Für den Fall, daß Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers entstehen, behalten wir uns vor, die weitere Erfüllung von Sicherheiten abhängig zu machen. Die nachträgliche Ablehnung eines erteilten, bereits von uns bestätigten Auftrages behalten wir uns vor, falls Sicherheiten nicht oder nur in nicht genügendem Umfang gestellt werden können oder ein sonstiger, für uns stichhaltiger Grund zur Ablehnung vorliegt. Betriebsstörungen, Arbeiter-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streiks, Verkehrsstörungen und Verfügungen von hoher Hand sowie sonstige Fälle höherer Gewalt befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Lieferpflicht. Sie berechtigen uns außerdem, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
  4. Schadenersatzansprüche des Käufers wegen Nichterfüllung, Ablehnung eines Auftrages oder verspäteter Erfüllung sind, soweit nichts anderes vereinbart wird und er Kaufmann ist, ausgeschlossen.

VI. Warenrückgabe:

  1. Die Rücknahme von Sonderanfertigungen oder auf Wunsch des Kunden gesondert beschaffter Ware ist ausgeschlossen. Sofern wir ausnahmsweise nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung Serienprodukte zurücknehmen, berechnen wir einen pauschalen Kostenbetrag bis zu 30 % des berechneten Warenwertes. Eine rechtliche Verpflichtung zur Rücknahme von ordnungsgemäß gelieferter Ware entsteht hierdurch nicht.
  2. Porto- und Frachtauslagen für Rücksendungen werden dem Kunden ebenfalls in Rechnung gestellt.

VII. Versand- und Gefahrenübergang:

  1. Die Ware versenden wir auf Risiko des Käufers / Bestellers ohne Transportversicherung, es sei denn, wir erhalten vor Versand rechtzeitig den Auftrag zur Versicherung gegen Transportschäden und Diebstahl vom Käufer / Besteller in seinem Namen und auf seine Kosten. Die Ware gilt mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes als bedingungsgemäß geliefert. Versandfertig gemeldete Ware muß unverzüglich abgerufen werden. Geschieht dies nicht, so sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers / Bestellers zu versenden oder nach eigenem Ermessen gegen Entgelt zu lagern und sofort zu berechnen.
  2. Die Ware muß unverzüglich ausgepackt und auf Transportschäden untersucht werden, Sendungen, die Transportschäden aufweisen, dürfen nicht verweigert oder zurückgeschickt werden. Der Schaden muß sofort beim Zusteller nach Ablieferung gemeldet und vom Transportunternehmen bestätigt werden.

VIII. Mängelrügen und Gewährleistung:

  1. Mängelrügen hat der Käufer, Besteller, soweit die gesetzlichen Bestimmungen nicht kürzere Fristen vorschreiben, unverzüglich und spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, solange sie sich noch im angelieferten Zustand befindet, schriftlich zu erheben und dabei den Mangel genau zu bezeichnen. Mängel, die trotz sorgfältiger Prüfung erst nach Ablauf dieser Frist festgestellt werden, sind unverzüglich nach Feststellung, spätestens innerhalb 3 weiterer Tage, schriftlich zu rügen. Sollten Teile fehlen, bitten wir um Rüge innerhalb 2 Tagen und um den Nachweis. Ansonsten kann kein kostenloser Ersatz geliefert werden.
  2. Gewährleistungsansprüche gegen uns verjähren, gleich aus welchem Grund, 12 Monate ab Lieferdatum. Bei Lieferung von Anlagen beginnt die Gewährleistungsfrist mit deren Übergabe an den Kunden. Sie endet spätestens 12 Monate nach Lieferdatum.
  3. Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn der gelieferte Gegenstand unsachgemäß eingelagert wurden, nicht nach unserer Anleitung bedient, von werksfremden Personen ohne unsere Erlaubnis repariert oder nach Feststellung eines Fehlers, weiter benutzt, be- oder verarbeitet oder weiter eingebaut wird. Gleiches gilt, wenn uns der Käufer / Besteller keine Gelegenheit gibt, uns von dem Mangel zu überzeugen oder auf unser Verlangen hin nicht die Ware frachtfrei und gut verpackt zur Reparatur ins Werk einschickt.
  4. Die Gewährleistung erlischt auch, wenn der Liefergegenstand durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird.
  5. Die Haftung für Mängel bezieht sich weder auf natürliche Abnutzung noch auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, elektrischer oder ähnlicher Einflüsse ohne unser Verschulden entstehen.
  6. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die durch ohne unsere Zustimmung durch Dritte vorgenommene Reparaturen am Liefergegenstand entstehen. Im Falle der Zustimmung zur Fremdreparatur werden die defekten Teile ersetzt, wobei uns in jedem Fall die beanstandeten bzw. ausgetauschten Teile zur Begutachtung frachtfrei zuzusenden sind und in unser Eigentum übergehen.
    Weitere Kosten für Fahrten, Montage usw. werden von uns nicht übernommen.
  7. Wir sind im Einzelfall befugt, Austauschware zum etwa gleichen Zeitwert zur Verfügung zu stellen oder die Ware zum Rechnungswert zurückzunehmen, wodurch alle weiteren Schadenersatzansprüche abgegolten sind.
  8. Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsabschluß, unerlaubter Handlung, werden, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch uns.
  9. Abbildungen, Gewichte, Maße - auch in Zeichnungen -, Beschreibungen usw. in Preislisten, Prospekten, Drucksachen usw. sind unverbindlich und begründen keine Haftung.
  10. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Nachbesserungen 3 Monate, für Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen 6 Monate. Sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.
  11. Nachbesserungen führen wir nur am ursprünglichen Erfüllungsort durch. Reisekosten an einen anderen als den Erfüllungsort übernehmen wir nur, wenn die Sache ihrer Natur nach zum Ortswechsel bestimmt war. Liefern wir auf Antrag des Käufers / Bestellers an einen Dritten, so hat dies keine Auswirkungen auf den Erfüllungsort.

IX. Montagen und Reparaturen:

Gehört die Montage zum Auftragsumfang, so setzt die Einhaltung etwaiger verbindlicher Lieferzeiten voraus, daß vor Montagebeginn alle Maurer-, Elektriker- und sonstigen Vorarbeiten soweit fortgeschritten sind, daß die Montage ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Verzögert sich die Montag oder Inbetriebnahme durch Umstände auf der Baustelle ohne unser Verschulden, so gehen die dadurch bedingten zusätzlichen Kosten zu Lasten des Käufers / Bestellers. Lieferung und Montage gelten spätestens mit Inbetriebnahme oder Zugang unserer Schlussrechnung als abgenommen. Bauseitige Arbeiten (Decken-, Wanddurchbrüche-, Maurer-, Elektroarbeiten sowie etwa sonstige Nebenarbeiten) sind vom Auftraggeber auf dessen Kosten ausführen zu lassen. Der Käufer / Besteller haftet für die Mängelfreiheit vorausgehender Gewerke und entbindet uns von der Vorprüfung sowie der Verpflichtung zur Haftung. Für Abladen, Antransport, Aufstellen und Montage erforderliche Hilfskräfte und Hilfsmittel sind vom Auftraggeber / Käufer / Besteller kostenlos zu stellen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

X. Gerichtsstand:

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen sich zwischen uns und dem Kunden ergebende Streitigkeiten aus den zwischen uns und ihm geschlossenen Kaufverträgen ist unser Firmensitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.
  2. Die Beziehung zwischen den Vertragspartnern regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetztes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.

XI. Sonstiges:

Sollten einzelne der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, so sollen an die Stelle der unwirksamen Bedingungen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.

© Axel Tiede GmbH Januar 2005
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